Springe zum Inhalt

Ger­man­wings-Flug 4U9525: War­um eine Locke­rung der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht wenig brin­gen, aber viel Scha­den anrich­ten würde.

(31. März 2015)

Im Zusam­men­hang mit dem Absturz von Ger­man­wings-Flug 4U 9525 ist eine Dis­kus­si­on dar­über ent­brannt, ob die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht gelo­ckert wer­den soll. Anlass sind Ermitt­lungs­er­geb­nis­se, nach denen der Co-Pilot, der mut­maß­lich den Absturz wil­lent­lich ver­ur­sacht haben soll, vor eini­gen Jah­ren auf­grund von Sui­zid­ge­fahr in ärzt­li­cher Behand­lung war.

Vor­ab mei­ne Mei­nung: Eine Locke­rung der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht wäre für das beson­de­re Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Pati­ent und Arzt denk­bar schlecht. Dass ein Pilot sei­ne Pas­sie­re mit in den Tod reißt, lie­ße sich durch eine Ände­rung der Geset­ze kaum ver­hin­dern. Warum?

Die ärzt­li­che Schweigepflicht

Erst dadurch, dass der Pati­ent der Ver­schwie­gen­heit des Arz­tes ver­traut, ent­steht ein Schutz­raum, in dem er sen­si­ble Din­ge preis­ge­ben kann. Bei psych­ia­tri­schen und psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lun­gen ist dies von beson­ders gro­ßer Bedeutung.

Die Schwei­ge­pflicht ist ein hohes Rechts­gut. Die durch den Pati­en­ten nicht geneh­mig­te Preis­ga­be von Infor­ma­tio­nen an Drit­te wird nach § 203 StGB mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe geahn­det. Die Schwei­ge­pflicht gilt über den Tod hin­aus, auch Ange­hö­ri­gen gegenüber.

Aus­nah­me ist, wenn der Pati­ent nicht über die not­wen­di­ge Ein­sichts- und Urteils­fä­hig­keit ver­fügt. Im Nor­mall­fall wird die­se aber schon beim 15-jäh­ri­gen angenommen.

Und wenn jemand auf­grund einer Erkran­kung sich oder ande­re erheb­lich gefährdet?

In die­sem Fall erlau­ben bereits die bestehen­den Geset­ze, die Schwei­ge­pflicht zu bre­chen. Bei­spiel: Ein Bus­fah­rer lei­det unter Epi­lep­sie. Anfäl­le wäh­rend der Fahrt wür­den die Fahr­gäs­te in Gefahr brin­gen. In die­sem Fall wür­de der behan­deln­de Arzt zunächst den Bus­fah­rer dazu bewe­gen, nicht mehr Bus zu fah­ren. Wenn dies nicht gelin­gen wür­de, so dürf­te der Arzt die zustän­di­gen Behör­den infor­mie­ren. Dies nennt man “recht­fer­ti­gen­der Not­stand” (§ 34 StGB).

Ein ande­rer Grund wäre, dass ein Pati­ent dem Arzt sagt, dass er eine schwe­re Straf­tat plant (z. B. sich und ande­re mit einem Flug­zeug in den Tod zu stür­zen). Dann müss­te der Arzt nach gel­ten­dem Recht sogar die Behör­den infor­mie­ren, um das zu ver­hin­dern. Wie jeder ande­re ist auch der Arzt nach § 138 StGB dazu ver­pflich­tet, eine geplan­te schwe­re Straf­tat anzuzeigen.

Wenn ein Pati­ent dem Arzt dage­gen sagt, dass er eine schwe­re Straf­tat began­gen hat, so ist der Arzt unein­ge­schränkt an die Schwei­ge­pflicht gebun­den, darf also nie­man­den dar­über informieren.

Wenn die Schwei­ge­pflicht gelo­ckert wür­de, so müss­te ein Pati­ent befürch­ten, dass sein Arzt bereits die Behör­den über sei­ne Erkran­kung infor­miert, wenn nur die vage Mög­lich­keit besteht, dass er ande­re gefähr­det. Vie­le wür­den dann dem Arzt wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen ver­schwei­gen. Für die Behand­lung wäre das denk­bar schlecht.